St. Hubertus Schützenbruderschaft Thülen

Satzung der St. Hubertus Schützenbruderschaft Thülen 1826 e.V.

 

Fassung ab 2013

§ 1
Name und Sitz

1.   Die Bruderschaft führt den Namen „St. Hubertus Schützenbruderschaft Thülen 1826 e.V.“ und hat ihren Sitz in Brilon-Thülen.
2.   Die Dauer des Bestehens der Bruderschaft ist nicht begrenzt; ihr Bestand wird durch freiwilliges Ausscheiden oder satzungsgemäßen Ausschluss einzelner Mitglieder nicht berührt. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
3.   Der Verein ist in dem Vereinsregister des Amtsgerichtes Arnsberg unter VR 10009 eingetragen.

§ 2
Vereinszweck und -aufgaben

1.   Die Bruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.   Zweck der Bruderschaft ist die Förderung und Pflege des traditionellen heimatlichen Brauchtums.
3.   Dies umfasst insbesondere
       die Gemeinschaft aller Schützenbrüder zu pflegen und zu stärken,
        Gemeinschaftsgeist, Eintracht und Bürgersinn zu fördern,
        die christliche Lebensauffassung als Basis des Vereinslebens zu verankern und zu festigen
        die traditionelle Bindung zur Kirche zu pflegen und auszubauen,
        die Heimat- und Brauchtumspflege zu stärken und sie der nachfolgenden Generation nahezubringen,
        für Glaube, Sitte und Heimat einzutreten
4.    Als Symbol und äußeres Zeichen ihres Gemein- und Bürgersinns und ihrer kirchlichen Verbundenheit wird jährlich das Schützenfest auf Christi Himmelfahrt gefeiert.
5.    Die Schützenbruderschaft bekennt sich aufgrund ihrer traditionellen Verbindungen zur den christlichen Kirchen beider Konfessionen.
6.    Die Bruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
7.    Mittel der Bruderschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Bruderschaft.
8.    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Bruderschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Aufnahme, Beitrag und Königswürde

1.    Mitglied kann jede männliche Person werden, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat und sich in geordneten Lebensverhältnissen befindet.
2.    Die Königswürde können jedoch nur volljährige Mitglieder erwerben.
3.    Es bleibt dem Schützenkönig überlassen, welche Frau er zu seiner Schützenkönigin wählt. Sie sollte allerdings das siebzehnte Lebensjahr vollendet haben. Er hat den Vorstand sofort von seiner Wahl in Kenntnis zu setzen. Der Vorstand trifft dann die Entscheidung.
4.    Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme mit Stimmenmehrheit.
5.    Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Die Höhe wird alljährlich durch die ordentliche Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 4
Beendigung Mitgliedschaft

1.    Die Mitgliedschaft endet durch
a.    durch den Tod,
b.    durch freiwilligen Austritt,
c.    durch Ausschluss.
2.    Der Austritt aus dem Verein ist grundsätzlich jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Wird der festgelegte Mitgliedsbeitrag, trotz schriftlicher Erinnerung, nicht bis zum Jahresende gezahlt, gilt dies ebenfalls als Austrittserklärung aus dem Verein. Ein Mitglied, welches ein Vorstandsamt bekleidet, scheidet bei einer Austrittserklärung erst mit Beendigung seines Amtes aus.
3.    Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen oder die Grundprinzipien des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
4.    Bei Beendigung der Mitgliedschaft findet weder eine Rückzahlung von Beiträgen noch sonstiger geldlicher Leistungen statt. Die ausgeschlossenen oder ausgeschiedenen Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf Eigentum und Vermögen der Bruderschaft.

§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.    Die Mitglieder haben alle ihnen durch die Satzung oder durch die ordnungsgemäßen Beschlüsse der Vereinsorgane auferlegten Pflichten und Weisungen zu erfüllen.
2.    Alle Mitglieder verpflichten sich, an den Schützenfesttagen sowohl an den Schützenmessen und der Prozession als auch an den Festzügen aktiv teilzunehmen.
3.    Jedes Mitglied hat Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.

§ 6
Vereinsorgane

Die Organe der Schützenbruderschaft sind:
1.    der Vorstand
2.    die Mitgliederversammlung
3.    der Ehrenvorstand

§ 7
Zusammensetzung des Vorstands

Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand, der sich wiederum aus bestellten und geborenen Mitgliedern zusammensetzt.

1.    Der geschäftsführende Vorstand i. S. des § 26 BGB besteht aus:
        dem 1.Vorsitzenden
        dem 2.Vorsitzenden
        dem Geschäftsführer
        dem Schriftführer
        und dem Oberst

2.    Dem Vorstand gehören ferner an:
        der Hauptmann,
        der Adjutant,
        zwei Königsoffiziere,
        zwei Fähnriche,
        zwei Fahnenoffiziere,
        vier Begleitoffiziere,
        zwei Offiziere der Königskompanie,
        zwei Offiziere der Seniorenkompanie,
        zwei 1.Zugoffiziere,
        zwei 2.Zugoffiziere,
        zwei Schlussoffiziere und
        ein Hallenwart.


3.    Die unter Abs. 1 und Abs. 2 genannten Personen werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von mindestens zwei, höchstens vier Jahren gewählt. Der aktive Vorstand wird alle zwei Jahre zur Hälfte neu gewählt, und zwar nach den nachfolgend aufgeführten Wahlgruppen. Jeder Vorstand bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.
4.    Die Wahlgruppen gemäß § 7 Ziffer 3. Satz 2 haben folgende Zusammensetzung:
Wahlgruppe 1
1.Vorsitzender, Schriftführer, Oberst, Adjutant, 1 Königsoffizier, 1 Fähnrich, 1 Fahnenoffizier, 2 Begleitoffiziere, 1 Offizier der Königskompanie, 1 Offizier der Seniorenkompanie, zwei 1.Zugoffiziere
Wahlgruppe 2
2.Vorsitzender, Geschäftsführer, Hauptmann, 1 Königsoffizier, 1 Fähnrich, 1 Fahnen-offizier, 2 Begleitoffiziere, 1 Offizier der Königskompanie, 1 Offizier der Seniorenkompanie, zwei 2.Zugoffiziere,
zwei Schlussoffiziere, 1 Hallenwart

5.    Der Schützenkönig gehört dem Vorstand für die Dauer seiner Regentschaft als Mitglied an.
6.    Die Mitgliederversammlung kann einen Pfarrer zum Präses der Bruderschaft wählen. Diese Wahl gilt unbefristet bis auf Widerruf durch die Mitgliederversammlung oder bis zur Wahl eines neuen Präses. Der Präses ist Mitglied des Vorstands. 

§ 8
Aufgaben des Vorstands

1.    Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein außergerichtlich und gerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
2.    Der gesamte Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a.    Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
b.    Einberufung der Mitgliederversammlung;
c.    Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
d.    Erstellung eines Jahresberichts und die Anlage einer ordnungsgemäßen Buchführung.

§ 9
Vorstandsversammlungen

Der Vorstand berät und entscheidet im Rahmen von Vorstandsversammlungen.
1.    Versammlungen des Vorstandes finden statt, wenn der Vorsitzende es für notwendig erachtet. Außerdem muss er eine Sitzung anberaumen, wenn dies mindestens fünf Mitglieder des Vorstandes schriftlich unter Angabe von Gründen beantragen.
2.    Zu den Versammlungen muss mindestens 48 Stunden vorher eingeladen werden.
3.    Den Vorsitz bei allen Verhandlungen führen der 1.Vorsitzende oder der 2.Vorsitzende.
4.    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
5.    Bei solchen Beschlüssen, die mit einfacher Mehrheit gefasst werden, entscheiden bei Stimmengleichheit die Stimmen des geschäftsführenden Vorstandes.
6.    Dem Vorstand wird das Recht eingeräumt, eine Geschäftsordnung aufzustellen, in der die Aufgabenverteilung im Vorstand und die alltäglichen Gegebenheiten geregelt werden.

§ 10
Mitgliederversammlung

1.    Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern der Bruderschaft.
2.    Die ordentliche Mitgliederversammlung soll spätestens vier Wochen nach Ablauf des Geschäftsjahres abgehalten werden.
3.    Der Vorstand hat überdies eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt.
4.    Der Beschlussfassung der Mitglieder-versammlung unterliegen:
a.    die Genehmigung der Jahresrechnung;
b.    die Entlastung des Vorstandes;
c.    die Festsetzung der Mitgliedbeiträge;
d.    die Wahl des Vorstandes;
e.    die Änderung der Satzung:
Beabsichtigte Satzungsänderungen müssen mit Begründung vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden;
f.    die Auflösung der Bruderschaft.
5.    Bei einer Beschlussfassung der Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, es sei denn, diese Satzung regelt ausdrücklich eine andere Mehrheit.
6.    Zur Änderung der Satzung ist eine Zweidrittel-Mehrheit, zur Auflösung des Vereins eine Dreiviertel-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
7.    Die Mitgliederversammlung hat das Recht, eine auf Vorschlag des Vorstandes aufgestellte Geschäftsordnung für den Verein zu beschließen, die die alltäglichen Gegebenheiten regelt, wie bspw. eine Bekleidungsordnung, die Vergabe von Orden und Ehrenzeichen etc..
8.    Die Mitgliederversammlung ist in jeder Sitzung beschlussfähig, wenn ihre Einberufung unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von acht Tagen erfolgt ist. Die Einladungen erfolgen durch Aushang an den ortsüblichen Aushangstellen.
9.    Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Schriftführer protokolliert und sind vom Vorstand in der Niederschrift zu unterschreiben, nachdem diese in der jeweils aktuellen bzw. nächstfolgenden Mitgliederversammlung verlesen und von den anwesenden Mitgliedern genehmigt worden ist. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. 

§ 11
Ehrenvorstand

Durch Aufnahme in den Ehrenvorstand sollen Verdienste von Schützenbrüdern in besonderer Weise gewürdigt und dokumentiert werden.
1.    Vorstandsmitglieder mit einer mindestens 25-jährigen aktiven Vorstandstätigkeit werden nach Beendigung ihrer aktiven Arbeit automatisch zu Ehrenvorstandsmitgliedern auf Lebenszeit ernannt.
2.    Daneben können ehemalige Vorstandsmitglieder durch Mehrheitsbeschluss der Generalversammlung zu Ehrenvorstandsmitgliedern ernannt werden.
3.    Alle Ehrenvorstandsmitglieder tragen den Titel ihres letzten aktiven Amtes im Vorstand mit dem Zusatz „Ehren-“ z.B. Ehren-Vorsitzender, Ehren-Fähnrich, Ehren-Offizier, etc..
4.    Der Ehrentitel kann nur durch Rücktritt oder Beschluss der Generalversammlung aufgehoben werden.
5.    Der Ehrenvorstand repräsentiert neben dem aktiven Vorstand die Bruderschaft und kann an allen Terminen des aktiven Vorstands teilnehmen.
6.    Ehrenvorstandsmitglieder nehmen nicht an den regelmäßigen Versammlungen des Vorstands teil. Sie haben kein Stimmrecht im aktiven Vorstand.

§ 12
Wahlen und Abstimmungen

Personenwahlen und Abstimmungen sind entsprechend nach nachstehenden Regelungen auszuführen.
1.    Wahlleiter ist der Vorsitzende des Vorstandes oder ein von ihm ernannter Stellvertreter. Den Wahlleiter für die Wahl des ersten Vorsitzenden wählt die Mitgliederversammlung.
2.    Alle Wahlen und Abstimmungen können durch Handzeichen oder Stimmzettel vorgenommen werden. Sind mehrere Wahlvorschläge eingegangen, ist eine geheime Wahl erforderlich.
3.    Alle Wahlen und Abstimmungen mit Ausnahme der Fälle, bei welchen nach dieser Satzung eine anderslautende Bestimmung gültig ist, erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Ist bei zwei Kandidaten eine Stimmengleichheit festzustellen, ist die Wahl solange erneut durchzuführen bis ein Kandidat über die notwendige Mehrheit verfügt.
4.    Die Gewählten bekleiden ihr Amt entsprechend § 7 Nr. 3 auf die Dauer von zumindest zwei, längstens vier aufeinander-folgenden Jahren. Eine Wiederwahl ist zulässig. An die Stelle eines innerhalb dieser Zeit Ausgeschiedenen wählt der Vorstand für die Dauer der noch verbleibenden Amtsperiode einen Ersatzmann.

§ 13
Rechnungsprüfer

1.    Neben den in § 7 Genannten sind zwei Rechnungsprüfer und deren zwei Stellvertreter zu wählen, die die Jahres-rechnung und die Vermögensaufstellung zu prüfen und in der Mitgliederversammlung über ihre Revision Bericht zu erstatten haben. Die Wahl der Rechnungsprüfer und ihrer Stellvertreter erfolgt im Wechsel für die Dauer von zwei Jahren. Die Rechnungsprüfer und deren Stellvertreter dürfen nicht dem Vorstand angehören. Eine Wiederwahl ist zulässig, allerdings nicht im direkten Anschluss an die Amtszeit.

§ 14
Auflösung der Bruderschaft

1.    Über die Auflösung der Bruderschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Stimmenmehrheit (§ 10 Nr. 5 und Nr. 6).
2.    Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Bruderschaft an die Stadtverwaltung Brilon mit der Auflage, dass diese das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in der Ortschaft Thülen zu verwenden hat.


Brilon, den 20.Januar 2013

Geschäftsführender Vorstand:
1. Vorsitzender Klemens Hammerschmidt
2. Vorsitzender Uwe Kemmerling
Geschäftsführer Josef Becker
Schriftführer Heiner Luckey
Oberst Burkhard Drilling